Pflegedienst Röbel Müritz

Marktplatz 10 - 17207 Röbel / Müritz Tel.: 03 99 31 / 55 59 01

Kostenschätzung

Sachleistungen nach SGB XI

Die Sachleistungen sind Pflegesätze durch professionelle Pflegekräfte des ambulanten Pflegedienstes. Folgende Leistungen können erbracht werden:

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Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz ( SGB XI )

Die Leistungen der Pflegeversicherung können von Personen in Anspruch genommen werden, die als pflegebedürftig anerkannt sind. Hierzu muß bei der Pflegekasse ein Antrag auf Leistungserbringung gestellt werden. Die jeweilige Pflegestufe wird durch einen Arzt / Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ( MDK ) festgestellt.

Die Pflegestufen I ,II und III

Pflegestufen Sachleistungen Geldleistungen
I – erheblich pflegebedürftig 440,- € 225,- €
II – schwerpflegebedürftig 1040,- € 430,- €
III – schwerstpflegebedürftig 1.510,- € 685,- €
Härtefälle 1.918,- €

Alle darüber hinausgehende Kosten müssen von dem Patienten privat getragen werden, oder es muß ein Antrag auf Kostenübernahme bei dem für ihn zuständigen Sozialamt gestellt werden. Sollten die Sachkosten nicht voll ausgeschöpft werden, hat der Patient die Möglichkeit, die Sachleistungen auf Kombinationsleistungen umzustellen. Der Patient würde dann ein anteiliges Pflegegeld erhalten.

Betreuungsleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung

Für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz steigt den Betreuungsbetrag von bisher 460,- € jährlich auf bis zu 100,- € monatlich (Grundbetrag) bzw. 200,- € monatlich (erhöhter Betrag), also bis auf 1.200,- € bzw. 2.400,- € jährlich.

Um festzustellen, ob und welchen Anspruch der Kunde hat, muß eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) erfolgen

  • Sachleistungen

Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte des ambulanten Pflegedienstes.

  • Geldleistungen

Die Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige oder Freunde die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeldempfänger sind verpflichtet einen Pflegekontrolleinsatz nach §37/3 Abs.3 SGB XI von einem zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Er dient zur Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege.

Bei Pflegestufe I und II halbjährlich. 21,- € pro Pflegekontrolleinsatz. Bei Pflegestufe III vierteljährlich. 31,- € pro Pflegekontrolleinsatz.

Den Pflegeeinsatz rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung laut §37/1 und §37/2 SGB V

Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege werden von dem behandelnden Arzt auf der Verordnung für häusliche Krankenpflege verordnet. Verordnungsfähig sind nur Maßnahmen, die im Richtlinienkatalog nach §92 SGB V enthalten sind. Sofern diese Leistungen in den Richtlinien enthalten sind, werden diese in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Behandlungspflegeleistungen, die nicht im Maßnahmenkatalog enthalten sind oder von der Krankenkasse abgelehnt werden, müssen die Pflegebedürftigen privat bezahlen.

  • Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ( BSHG )

Die Sozialämter der Landkreise oder kreisfreien Städte sind nach dem Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ) unter anderem für folgende Leistungen zuständig:

*Krankenhilfe, hier auch Behandlungspflege laut § 37 BSHG *Blindenhilfe ( ja nach Zuständigkeit innerhalb der Länder ) *Pflegegelder, hier – anders als bei SGB XI – auch bei Pflegestufe 0

Alle Leistungen des Sozialamtes sind einkommens-, vermögens- und bedarfsabhängig und müssen bei Bedarf beantragt und vom Sozialamt genehmigt werden.

  • Privatleistungen

Privatleistungen, wie betreuende Tätigkeiten, den Mobilen Sozialen Hilfsdienst, hauswirtschaftliche Versorgung und besondere Serviceleistungen müssen von den Patienten privat gezahlt werden. Unter Umständen kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

BEI DER KLÄRUNG DER KOSTEN STEHT IHNEN DER Pflegedienst Röbel HELFEND ZUR SEITE